AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plambeck & Nickel Stahlhandel GmbH vom 01.Juli 2008

 

I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen(inkl. Auskünfte und Beratungen) im Verkehr mit unseren Kunden gelten die nachfolgenden Bedingungen. Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Mündliche oder schriftliche Zusagen und/oder Garantien, die von unseren Lieferbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen oder Sie ergänzen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.
3. Daten unserer Kunden werden von uns per EDV gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

 

II. Angebote, Auftragsannahmen und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt oder ausgeliefert haben.
3. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
4. Alle Angaben über unsere Produkte sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheit der Muster gelten als nicht garantiert.
5. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben berechtigen uns zu einer Preiskorrektur.


III. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gilt mangels besonderer Vereinbarung stets als annähernd. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen durch unsere Vorlieferanten übernehmen wir keine Haftung.
2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
3. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dieses gilt entsprechend für Liefertermine.
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zuzumuten sind.
5. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluß haben und die uns eine Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, vorübergehende Hindernisse jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


IV. Abnahme
1. Material wird nur dann abgenommen und / oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Ist eine Abnahme vereinbart, so kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Erfolgt eine Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Die Ware gilt dann als abgenommen, es sei denn, daß der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist.
4. Material für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
V. Güte, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart worden sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines anderen Gewichtes vorbehalten.
3. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Die Verwiegung erfolgt bei Lieferung ab Werk waggonweise. Die Ermittlung einzelner Gewichte erfolgt in diesem Fall theoretisch und wird gleichmäßig auf die Abmessung bzw. Stückzahl der Partie verteilt. Bei Lieferung von Formeisen ab Lager wird, sofern nichts anderes Vereinbart worden ist, das Gewicht theoretisch nach der Gewichtstabelle der Eisenhändlervereinigung ermittelt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach
Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis zu 2 v.H. können nicht beanstandet werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen zulässig.
VI. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung und fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel, sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden, oder nach eigenem Ermessen zu Lagern und sofort zu berechnen.
3. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt auf Wunsch und für Rechnung des Kunden. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Kunden verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen werden nur gegen Kostenerstattung zurückgenommen.
5. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


VII. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach eintreffen bei Ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Ein Mangel liegt in keinem Fall vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes (z.B. sogenanntes IIa Material) oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
2. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
3. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit der gelieferten Ware nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet; dabei tragen wir Mängelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand vom Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
4. Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadens– oder Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer X.
5. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Ablieferungsort; dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6. Ansprüche gegen uns wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB berechtigt, jedoch stehen ihm Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer X, Abs.1 und 2 zu.
8. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), insbesondere Vergütung für Produktionsausfall, Arbeitslöhne, Materialkosten, Verzugsstrafen.
9. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.


VIII. Zahlung und Verrechnung
1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Wir berechnen Legierungs-, Schrott- und sonstige Zuschläge nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk oder Lager; die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen sind sofort fällig. Zahlungen haben Porto- und Spesenfrei zu erfolgen. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden Anlaß geben. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. In oben genannten Fällen können wir dem Käufer die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Wir sind berechtigt in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Wir sind berechtigt mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Käufer zustehen, mit den Forderungen, die dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Forderungen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
5. Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Soweit wir Wechsel als Zahlungsmittel annehmen, sind uns Diskontspesen sowie Stempelsteuer und Einzugsspesen zu vergüten.


IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die nach Satz 3 und 4 entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.1.
3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräußerung). Bei jeder Weiterveräußerung hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
5. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
6. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Für Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz für Schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u.a. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, Produzentenhaftung (ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer dem Vertagszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung.
2. Der Haftungsausschluß und die –begrenzung des Absatzes 1 gelten nicht, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, in den in Absatz 2 genannten Fällen und bei einer Sache, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
4. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
5. Die Regelungen des Abschnittes X gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.


XI. Fertigung nach Anweisung des Kunden
1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus der Produkthaftung frei, es sei denn, daß wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.


XII. AGB-Gesetz vom 01.01.2002
1. Das Gesetz zur Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – Gesetz vom 01.01.2002) in seiner jeweils gültigen Fassung findet für Waren-, Lohn- und Handwerkerverträge vor unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vom 01.07.2008 vorrangig Anwendung, soweit es sich bei dem Gesetz um unabdingbare Bestimmungen handelt.


XIII. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Kiel.
3. Für alle Geschäfte und Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze (EKG und EKAG) sowie das UN - Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen und kommen nicht zur Anwendung.


XIV. Salvatorische Klausel
1. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
Plambeck & Nickel Stahlhandel GmbH